Nach dem Jugendschutzgesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 2 JSchG) darf ein Jugendlicher im Alter von 16 bis 17 Jahren bis 24.00 Uhr in Clubs oder anderen Tanzveranstaltungen feiern. Möchten diese Jugendlichen jedoch länger bleiben, so haben die Eltern – wenn und soweit diese an der Veranstaltung selbst nicht teilnehmen – die Möglichkeit, eine erziehungsbeauftragte Person zu bestimmen.
Diese Erziehungsbeauftragung wird umgangssprachlich auch als „Muttizettel“ bezeichnet. Der Muttizettel kann beispielsweise dafür eingesetzt werden, Jugendlichen ab 16 Jahren zu erlauben, länger an Tanzveranstaltungen teilzunehmen. Erst mit dem Ausstellen des Muttizettel ist der Aufenthalt auf der Veranstaltung nach 24 Uhr erlaubt.
Die Erziehungsbeauftragung gilt auch für:
- den Kinobesuch von Kindern unter 6 Jahren, § 11 Abs. 3 Nr. 1 JSchG
- den Besuch von Tanzveranstaltungen durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, § 5 Abs. 1 JSchG
- den Besuch von Gaststätten durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, § 4 Abs. 1 Satz 1 JSchG
- den Besuch dieser Angebote durch ältere Kinder bzw. Jugendliche außerhalb der gesetzlichen Zeitgrenzen (s. jeweils vorherige Einzelvorschrift)
Zur erziehungsbeauftragten Person können die Eltern jede Person über 18 Jahren bestimmen, die aufgrund ihrer Reife und persönlichen Fähigkeiten die Verantwortung für einen Minderjährigen tragen kann. Sie sollten die erziehungsbeauftragte Person in jedem Fall kennen und ihr vertrauen.
Eine Vorlage für den Muttizettel findet Ihr auf dieser Seite.
Der „Muttizettel“ ist jedoch kein Freibrief! Der Konsum von Tabak oder hochprozentigen Alkohol ist weiterhin für Jugendliche unter 18 Jahren nicht erlaubt. Auch sollten die Eltern immer wissen, was ihr Kind macht, wo es hin geht und wann es zurück kommt!
Weitere Informationen findet Ihr auf den Seiten der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ)